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Allgemeine Geschäftsbedingungen KÖNIGREICH | KONZEPT. KOMMUNIKATION. DESIGN.

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der KÖNIGREICH | KONZEPT. KOMMUNIKATION. DESIGN, Inhaberin Marion Krummholz, Seestraße 10, 71638 Ludwigsburg (KÖNIGREICH) und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, KÖNIGREICH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
Verträge mit KÖNIGREICH kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von KÖNIGREICH übermittelten Angebots / Kostenvoranschlags, in Ermangelung eines solchen, durch die Bestätigung des Ausführungstermins zustande. Auftragsbestätigungen, Bestellung oder Bestätigung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. KÖNIGREICH behält sich vor, Angebote (insbesondere bei Klein- und Eilaufträgen) durch sofortige Ausführung konkludent oder (fern-) mündlich anzunehmen.Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von KÖNIGREICH schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. Insbesondere binden die von Mitarbeitern oder freien Dienstleistern von KÖNIGREICH gegebenen Zusagen nicht; auch sind diese nicht zum Inkasso berechtigt.
3. Ausführungszeit
Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Angebot genannten oder separat schriftlich oder in Textform vereinbarten Zeitpunkt. Jede Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von KÖNIGREICH bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch KÖNIGREICH verschuldet.Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.Fixgeschäfte sind ausdrücklichen als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren.Störende Ereignisse höherer Gewalt entbinden KÖNIGREICH von der rechtzeitigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von KÖNIGREICH nicht verschuldete Betriebsstörungen wie z. B. Feuer und Rohstoff- / Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Vertragspartei die Aufhebung des Vertrages erklären.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, KÖNIGREICH rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente schriftlich fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber KÖNIGREICH notwendige Informationen über das Unternehmen selbst sowie deren Produkte und Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung.Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, in Schrift- oder Textform so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von KÖNIGREICH und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Sofern beim jeweiligen Projekt ein Zeitplan vereinbart wird, sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeiträume, insbesondere für Lieferung von Inhalten und Erteilung von Freigaben, einzuhalten.
5. Garantie für Vorlagen
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an KÖNIGREICH übergebenen Vorlagen, Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen berechtigt ist und diese nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Bei Bedarf wird der Auftraggeber selbst das notwendige Stockmaterial lizenzieren und an KÖNIGREICH zur Auftragsausführung übergeben.Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber KÖNIGREICH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern.
6. Eingebrachte Gegenstände, Dokumente und Daten
Sofern zur Auftragsausführung seitens des Auftraggebers Gegenstände, Dokumente oder Daten an KÖNIGREICH überlassen werden, müssen stets Kopien übergeben werden. Die Originale verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, von den überlassenen Gegenständen und Dokumenten auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, die bei ihm verbleiben. Eine Sicherung und Speicherung der seitens des Auftraggebers eingebrachten Daten durch KÖNIGREICH erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.Der Auftraggeber stellt KÖNIGREICH alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von KÖNIGREICH sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben oder gelöscht.
7. Abnahme von Werkleistungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von KÖNIGREICH erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber KÖNIGREICH unverzüglich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Handelt es sich um versteckte Mängel, sind diese unverzüglich nach Entdecken zu rügen.Hat der Auftraggeber die Leistungen von KÖNIGREICH genehmigt oder für druckreif erklärt, ist KÖNIGREICH damit von jedweder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit und der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit des Werkes sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Gleiches gilt für vom Auftraggeber vorgenommene Nachkorrekturen sowie Autorenkorrekturen.Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einen Dritten versandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung von KÖNIGREICH am Eingangsort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
8. Nutzungsrechte
Alle Gestaltungsarbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.KÖNIGREICH überträgt an den Auftraggeber alle für die Verwendung der vertragsgemäßen Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für KÖNIGREICH erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer der Kommunikationsmaßnahme übertragen.Die Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von KÖNIGREICH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und / oder Änderung, auch von Teilen, ist unzulässig.Eine Übertragung von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.KÖNIGREICH steht gegenüber dem Auftraggeber über den Umfang der tatsächlichen Nutzung und deren Umfang ein Auskunftsanspruch zu, der schriftlich zu erfüllen ist.
9. Präsentation
Jegliche, auch eine teilweise Verwendung der von KÖNIGREICH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KÖNIGREICH. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der in den Arbeiten und Leistungen zugrundeliegenden Ideen und Konzepten, sofern diese in den bisherigen Kommunikationsauf- tritt des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Wird ein Präsentationshonorar vereinbart, stellt dies eine Aufwandsentschädigung dar, jedoch nicht die Einräumung von Nutzungsrechten.
10. Agenturvergütung
Die Agentur berechnet ihre Leistungen, wenn nicht anders vereinbart, nach Stundensätzen gemäß der aktuell geltenden Preisliste. Mit dem vereinbarten Agenturhonorar werden im Zweifel nur die Leistungen für Konzeption, Gestaltung und Erstellung bzw. Umsetzung der Kommunikationsmaßnahme vergütet. Zusätzliche Leistungen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind, werden separat nach Auf- wand in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich z.B. um verauslagte Leistungen für Proofs, Andrucke, Lektorat, Scans, Fotos sowie erforderliche Fahrtkosten und Spesen. Gleiches gilt für Organisations- bzw. Beschaffungskosten, Nutzungsrechte und Leistungen hinzugezogener Drittdienstleister.Sonstige auftragsbezogene Leistungen wie Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Versand, Versicherung etc. sowie Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand werden nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz gemäß der aktuell geltenden Preisliste in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber gesondert vergütet.Das vereinbarte Honorar umfasst eine Autorenkorrektur. Weitere, vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen werden nach Aufwand auf Stundensatzbasis gemäß der aktuell geltenden Preisliste vergütet.Wird das Honorar mit der Mittlerprovision aus dem sog. Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die Leistungen von KÖNIGREICH zu regulieren.Weiterer Aufwand, der durch Sonderwünsche des Auftraggebers anfällt (z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten), sind KÖNIGREICH vom Auftraggeber nach Stundensatz gemäß der aktuell geltenden Preisliste und gemäß den angefallenen Kosten zu erstatten.Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
11. Agenturvergütung bei Abbruch
Wenn der Auftraggeber eine Planung, ein Projekt, einen Auftrag oder einzelne Arbeiten ändert oder abbricht, hat er KÖNIGREICH alle angefallenen Kosten sowie die durch die Änderung oder den Abbruch bedingten Honorar- und Provisionsausfälle zu ersetzen. Im Zweifel gilt § 649 BGB. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, KÖNIGREICH von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus der Änderung oder dem Abbruch der Arbeiten resultieren.
12. Nebenkosten
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Papierkosten, spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen, das Bespielen von Datenträgern, die Herstellung von Druckvorlagen etc. sind vom Auftraggeber nach Stundenaufwand und Materialkosten zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.Die Kosten für Kurierfahrten und Versandleistungen per Spedition sind vom Auftraggeber zu erstatten.
13. Vorschuss und Abschlagszahlungen
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann KÖNIGREICH dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von KÖNIGREICH verfügbar sein.Außerdem ist KÖNIGREICH zur angemessenen Vorschussforderung berechtigt.Wird das Honorar aus dem Mediaschaltvolumen finanziert, so ist das Honorar bereits vor Beginn der ersten Schaltung zu zahlen.Wird KÖNIGREICH mit der Mediaschaltung beauftragt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Summe des gesamten Schaltvolumens bereits nach Auftragserteilung und in angemessenem Zeitraum vor der ersten Schaltung an KÖNIGREICH anzuweisen. KÖNIGREICH ist nicht verpflichtet das Schaltvolumen vorzufinanzieren.
14. Fremdleistungen
KÖNIGREICH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in Vertretung und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt KÖNIGREICH auf Anforderung eine entsprechende schriftliche Vollmacht.Für den Fall, dass KÖNIGREICH Leistungen in dessen Vertretung für den Auftraggeber beauftragt, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sind (z.B. Illustration, Foto, Styling), sind die Abgaben vom Auftraggeber als Verwerter der künstlerischen Leistung zu tragen. Der Auftraggeber stellt KÖNIGREICH vor der möglichen Inanspruchnahme (als Vermittler) durch die Künstlersozialkasse frei und erteilt KÖNIGREICH auf Wunsch einen geeigneten Nachweis über die getätigte Abgabepflicht und nennt seine KSK-Abgabenummer.Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von KÖNIGREICH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, KÖNIGREICH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
15. Eigentum und Herausgabe von Daten, Datensicherung
An den Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Datenträger, Dateien und Daten werden nur herausgegeben, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte dies erfordert.Es besteht keine Herausgabepflicht von KÖNIGREICH an Originaldateien. Dem Auftraggeber wird für Printproduktionen ein druckfähiges PDF übermittelt. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Originaldateien und Arbeitsgrundlagen, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.KÖNIGREICH ist nicht zur Archivierung dem Auftrag zugrundeliegenden Daten verpflichtet. Mit Übergabe der Auftragsdaten ist der Auftrag vollständig ausgeführt. Der Auftraggeber ist selbst zur Datensicherung, Sicherungskopie und Datenarchivierung verpflichtet.
16. Haftung KÖNIGREICH
KÖNIGREICH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet KÖNIGREICH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie in der Höhe auf das Auftragsvolumen begrenzt.Für Aufträge, die KÖNIGREICH in Vertretung für den Auftraggeber an Dritte erteilt werden, übernimmt KÖNIGREICH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit KÖNIGREICH kein Auswahlverschulden trifft.Sofern KÖNIGREICH selbst Vertragspartner von dritten Leistungserbringern ist, tritt KÖNIGREICH hiermit sämtliche zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Leistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von einer Inanspruchnahme von KÖNIGREICH zunächst die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen KÖNIGREICH, die vom Auftraggeber beauftragte Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen KÖNIGREICH resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten.KÖNIGREICH haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. KÖNIGREICH haftet auch nicht für die design-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.Erstellt KÖNIGREICH im Auftrag des Auftraggebers eine für das Internet bestimmte Website, haftet KÖNIGREICH nicht für die dort eingestellten Inhalte oder Links. Eine inhaltliche Prüfung durch KÖNIGREICH findet nicht statt.
17. Rechtliche Unbedenklichkeit der Auftragsarbeiten
Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch KÖNIGREICH erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen und Kommunikationsmittel wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Kommunikationsmaßnahmen und Gestaltungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der Registerschutzrechte (Marke, Design) verstoßen.KÖNIGREICH ist nicht zu Recherchen verpflichtet, ob Gestaltungsarbeiten gegen bestehende Schutzgesetze verstoßen. Notwendige Recherchen werden insoweit vom Auftraggeber auf dessen Kosten vorgenommen.Sofern KÖNIGREICH von dritter Seite wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung, in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber KÖNIGREICH von der Inanspruchnahme frei, sofern KÖNIGREICH die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
18. Signierung, Eigenwerbung und Belegexemplare
KÖNIGREICH darf die Gestaltungsarbeiten mit einem Agenturhinweis versehen und für die Eigenwerbung nutzen, wobei eine Nutzung nicht vor einer Erstveröffentlichung des Auftraggebers erfolgen wird. Das gilt auch dann, wenn an den Gestaltungen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Im Rahmen der Eigenwerbung ist KÖNIGREICH zur Nennung des Auftraggebers und Verwendung des Firmenlogos des Auftraggebers berechtigt.Von allen vervielfältigten Gestaltungsarbeiten überlässt der Auftraggeber KÖNIGREICH unentgeltlich mindestens fünf einwandfreie Belegexemplare. KÖNIGREICH ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.
19. Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten.Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.Gerichtsstand ist der Sitz von KÖNIGREICH, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand 20. Oktober 2017